Ein Bürgerbegehren ist eine Unterschriftensammlung. Wenn innerhalb von 6 Wochen 4000 gültige Unterschriften gesammelt und eingereicht werden, dann kann die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin die Forderung der Unterschriftenliste übernehmen. Übernimmt die Stadt die Forderung nicht, dann muss die Stadt dazu einen Bürgerentscheid durchführen.
Rechtsgrundlage für ein Bürgerbegehren:
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Allgemeine Informationen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden.
Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag in Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde dessen Zulässigkeit feststellen; anschließend findet ein Bürgerentscheid statt. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte – mit Ja oder Nein zu beantwortende – Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmen beträgt. Wird die 25-Prozent-Hürde nicht erreicht, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
- Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Landeshaupstadt Schwerin direkt selbst zu entscheiden.
- Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin in Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde dessen Zulässigkeit feststellen.
- Wird die 25-Prozent-Hürde nicht erreicht, hat die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin die Angelegenheit zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen
- § 20 Kommunalverfassung (KV M-V)
- §§ 14 bis 18 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO)
Erforderliche Unterlagen
Bürgerbegehren: Unterschriftenliste, die den rechtlichen Anforderungen genügt
Voraussetzungen
Bürgerbegehren:
- Bürgerentscheidsfähige Angelegenheit im Sinne des § 20 KV M-V
- Erfüllung der formellen Voraussetzungen (genügend zulässige Unterschriften, eindeutige, nicht polemische Fragestellung, ggf. fristgerechte Einreichnung etc.)
Kosten
Die Gemeinde bzw. der Landkreis trägt die Kosten des Bürgerentscheids; die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden nicht erstattet.
Die Landeshauptstadt Schwerin trägt die Kosten des Bürgerentscheids; die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrensablauf
- Entscheidung von Bürgerinnen und Bürgern, ein Bürgerbegehren zu initiieren (erledigt)
2. Bestimmung von Vertretern des Bürgerbegehrens (erledigt)
3. ggf. Inanspruchnahme einer Beratung der Stadt zur Zulässigkeit sowie zum Kostendeckungsvorschlag, (findet gerade statt)
4. Sammlung von 4000 gültigen Unterschriften (sofern 3. erledigt – Ab 1. Dezember 2021 bis 1. Januar 2022)
5. Einreichen des Bürgerbegehrens beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. beim Kreistagspräsidenten (Anfang Januar 2022)
6. Prüfung der Zulässigkeit durch die Kommunalverwaltung (Jan/Feb 2022)
7. Einbeziehung der Rechtsaufsichtsbehörde durch die Kommunalverwaltung
8. Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages über die Zulässigkeit und ggf. Festsetzung des Tages des Bürgerentscheids,
9. Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber den Vertretern des Bürgerbegehrens,
10. organisatorische Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.
Spezieller Hinweis für Schwerin, Landeshauptstadt
- Einreichen des Bürgerbegehrens beim Stadtpräsidenten der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin
- Entscheidung der Stadtvertretung über die Zulässigkeit und ggf. Festsetzung des Tages des Bürgerentscheids
Bearbeitungsdauer
ca. 2 Monate von der Einreichung des Bürgerbegehrens bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit
Fristen
Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen eingereicht werden. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss noch nicht durchgeführt wurde.
Zuständige Stelle
- örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung (bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden: Amtsverwaltung)
- Kreisverwaltung
- Wahlbehörde der Landeshauptstadt Schwerin